AKTIVIERUNGS- UND VERMITTLUNGS GUTSCHEIN (AVGS)
Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen für Arbeitslose regelt die Neueinführung des AVGS ab dem 01. April 2012 an Stelle des Vermittlungsgutscheines.
Jeder, der bei seinem zuständigen Leistungsträger arbeitssuchend gemeldet ist, kann einen AVGS beantragen. Dazu gehören neben Empfängern von Arbeitslosengeld I (hier nach 6 Wochen Rechtsanspruch) und Arbeitslosengeld II unter anderem auch:
• arbeitssuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger
• Selbstständige oder Berufsrückkehrer
• Studenten und Auszubildende auf Jobsuche
• Soldaten bei Beendigung des Wehrdienstes
• Beschäftigte in Transfer- und Auffanggesellschaften
Der AVGS kann regional und zeitlich befristet werden, gilt aber in der Regel für bis zu 6 Monate, solange keine Umstände eintreten, die einen Wegfall der Anspruchsgrundlage begründen (z. B. Arbeitsaufnahme, Wechsel von Arbeitslosengeld I in Arbeitslosengeld II oder Beendigung der Arbeitssuche).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Information keine Rechtsberatung gem. dem Rechtsberatungsgesetz darstellt.